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Die Festsetzung von Erdgeschossnutzungen in zusätzlichen Platz- und Strassenräumen gemäss Art. 2 und Art 6a Bauordnung fördert die polyzentrische Stadtstruktur mit lebendigen Quartierzentren und guter Quartierversorgung gemäss dem Konzept einer Stadt der kurzen Wege.
Im Rahmen einer Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) wird der Ergänzungsplan Erdgeschossnutzungen (Art. 2 BZO) auf Basis des kommunalen Richtplans Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen geprüft und bei Bedarf angepasst.