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Die Anforderungen an Neubauten in der Regelbauweise werden durch das kantonale Energiegesetz festgelegt. Die Stadt kann bei Sondernutzungsplanungen und Arealüberbauungen nach Art. 8 BZO erhöhte energetische Anforderungen stellen. Obwohl Sondernutzungsplanungen und Arealüberbauungen nur einen kleinen Anteil der jährlich bewilligten Bauprojekte ausmachen, können sie aufgrund ihrer grossen Sichtbarkeit eine Vorbildwirkung haben.