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Die Stadtverwaltung kann bei Sondernutzungsplanungen (Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften) und bei Arealüberbauungen (gemäss Art. 8 der Bauordnung) erhöhte energetische Anforderungen stellen. Die aktuell geltenden Anforderungen sollen auf ihre Netto-Null-Konformität überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Obwohl Sondernutzungsplanungen und Arealüberbauungen nur einen kleinen Anteil der jährlich bewilligten Bauprojekte ausmachen, können sie aufgrund ihrer grossen Sichtbarkeit eine Vorbildwirkung haben.